1860 - 69 – Die Jahrgangsbände des „Ottobeurer Wochenblatts“

Titel

1860 - 69 – Die Jahrgangsbände des „Ottobeurer Wochenblatts“

Thema

Ottobeurer Wochenblatt, Zeitung

Beschreibung

1860 - 69 – Die Jahrgangsbände des „Ottobeurer Wochenblatts“ in textdurchsuchbaren Scans zum Download. Die Zeitung war – wie in den Jahrzehnten davor – mehr oder weniger ein Amtsblatt, aus dem bei genauem Hinsehen dennoch auch das Leben vor Ort erfahrbar wird. Die Ausgaben waren i.d.R. vierseitig, manchmal gab es Beilagen. Die Zeitungen dieses Jahrzehnts dürften vollständig vorliegen.

Einige wenige Beobachtungen (bis Ende März 1860) finden sich unter den Downloads: praktische Tipps gegen die Mäuseplage oder gegen Raupen, die Verleihung des Ritterkreuzes I. Klasse des Verdienstordens vom heil. Michael an den königl. Landgerichtsarzt Dr. Johann Forster in Ottobeuren, die Maßnahmen zur Begradigung der bis dahin noch weitgehend frei fließenden Günz („Günz-Correktion“), Nachtwachen in den Landgemeinden des Landgerichtsbezirks oder schlicht Kurioses (der „Zehentbube“).
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Ottobeurer Wochenblatt 1860 (pdf, 216 Seiten, 193 MB)
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Ottobeurer Wochenblatt 1861 (pdf, 220 Seiten, 199 MB)
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Ottobeurer Wochenblatt 1862 (pdf, 216 Seiten, 183 MB)
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Ottobeurer Wochenblatt 1863 (pdf, 216 Seiten, 199 MB)
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Ottobeurer Wochenblatt 1864 (pdf, 208 Seiten, 190 MB)
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Ottobeurer Wochenblatt 1865 (pdf, 210 Seiten, 198 MB)
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Ottobeurer Wochenblatt 1866 (pdf, 208 Seiten, 192 MB)
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Ottobeurer Wochenblatt 1867 (pdf, 208 Seiten, 218 MB)
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Ottobeurer Wochenblatt 1868 (pdf, 214 Seiten, 264 MB)
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Ottobeurer Wochenblatt 1869 (pdf, 210 Seiten, 223 MB)
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Ottobeurer Wochenblatt, Nr. 1, 05.01.1860
Bekämpfung der Mäuseplage
Auszug etc. etc. etc.
(Schluß.)
Demnach sind es folgende Mittel, welche wir vorzugsweise empfehlen:
(Schutz den Vögeln.)
1) Die Schonung der mäusefressenden Thiere was nicht nur allein ganz kostenfrei und mühelos, sondern auch das wirksamste Präservativmittel, gegen den Mäusefraß ist. Möge es gelingen, diesen höchst nützlichen Thieren den längst verdienten Schutz zu gewinnen!
Es wäre unvernünftig genug, wenn von Seiten der Landgemeinden Jagdpachtverträge zum Abschluß kommen sollten, wo nicht wenigstens folgende Mäusefresser in Schutz genommen sind, als Katzen, Wiesel, Igel und wo es auch wegen der Geflügelzucht zu fordern ist, auch die Fuchse, dann die verschiedenen Krähenarten, Mäusegeier [Mäusebussard], ferner die Nachtraubvögel namentlich die Käutze und Ohreulen; aber insbesondere die Schleiereulen leisten hier die wichtigsten Dienste.
2) Durch Verminderung und Kultivirung der invielen Gegenden noch zahleichen Feldraine und Oedungen zwischen den Ackerländern mittels der Zusammenlegung der einzelnen Parzellen (Arrondiruug) wird zur Verminderung der Feldmäuse sehr viel beitragen, indem hiedurch die meisten ihrer zuträglichen warmen Winterwohnungen zerstört werden. Das Zusammenlegen der zerstreuten Ackerparzellen zahlt sich ohnedieß ungemein reichlich und somit ist die durch erzielte Mauseverminderuug eine Gratiszugabe.
3) Das Ersticken der Feldmäuse durch Rauch ist zwar schon seit Langem in Anwendung, hat aber erst in den neuern Zeit durch neuerfundenen und vollkommen entsprechenden Apparat (Zinkers Mühlervertilger*) einen Vorschub erhalten,welcher uns veranlaßt, diese Vertilgungsmethode primär zuempfehlen.

Wir haben die Überzeugung, daß er sicher und schnell wirkt und dadurch die Möglichkeit gegeben ist, diese Landplage gänzlich zu beseitigen, wenn er überall unverzüglich da in Anwendung gebracht würde, wo sich Mäuse finden, denn keiner Maus wird es gelingen, bei zweckentsprechender Anwendung dem sicheren Tode zu entgehen und überdieß ist diese Methode ungleich weniger kostspielig gegen Andere, weil die Bedienung des Apparates nach Verhältniß der Leistungen gering ist, derselbe lange Jahre Dienst leistet und außer dem keine oder doch nur geringe Auslagen veranlaßt.
4) Durch Fangen der Feldmäuse:
a) mittels der Lochfallen,
h) mittels der Anwendung des Erdbohrers,
c) mittels eingesenkter Töpfe in die Erde.
Alle diese Fangmethode sind bekannt, praktisch und erfolgreich, jedoch ist eine gänzliche Reinfegung hiedurch unmöglich, indem die Mäuse nach und nach die drohende Gefahr kennen lernen und nicht mehr in die Falle gehen.

*) Anmerkung. Näheres hierüber ist im Haus-u. Landwirth.-Kalender des landwirth. Vereins in Bayern fürs Jahr 1850 S. 5 u. ebenso in dessen Zeitschrift, Jahrgang 1853 im Septr. u. Oktoberheft zu finden. — Es dürfte gerathen sein, die erste Anwendung des Apparates zu überwachen, um Fehler zu verhindern, welche von Unwissenden leicht gemacht werden, namentlich bei der Füllung des Apparats, wo jene Stoffe nicht mangeln dürfen, welche das erstickende Gas im Rauche geben, als Harz u. dgl., durch Beimischung von etwas Schwefelpulver sind fix aber nicht zu ersetzen.
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Ottobeurer Wochenblatt, Nr. 2, 12.01.1860
Seine Majestät der König haben sich unterm 1. Januar d. Js. allergnädigst bewogen gefunden, das Ritterkreuz I. Klasse des Verdienstordens vom heil. Michael —- dem königl. Landgerichtsarzt Dr. Johann Forster in Ottobeuren zu verleihen.

Ottobeurer Wochenblatt, Nr. 3, 19.01.1860
Amtliche Bekanntmachungen.
Erfolge aus der Günz-Correktion im Landgmchts-Bezirke Ottobeuren.
Der Günzfluß wird auf 3 Zuflüssen gebildet, welche unter dem Namen östliche, westliche und Aftergünz, bei dem Orte Lauben sich vereinigen. Alle drei Zuflüsse strömen ziemlich rasch und wasserreich durch einen trefflichen Wiesgrund, der jedoch wegen längst vernachläßigter Reinigung der Flußbeete [Flussbette] und vermöge der niedern Lage nach und nach ganz versumpft ist, so daß nur mehr saure Gräser mit zahlosen, futter werthlosen Wasserpflanzen ihr Gedeihen fanden. Zu diesem gesellte sich noch der mißliche Umstand, daß durch die bei Hochgewittern plötzlich eingetretenen Überschwemmungen das Futter alljährlich verdorben oder weggeschwemmt wurde.
Zur Abwendung dieser höchst bedeutenden Nachtheile haben nun im Jahre 1853 7 Schaden leidende Gemeinden sich geeinigt und nach Bewältigung zahlloser Hindernisse und Schwierigkeiten eine durchgreifende Günzcorrektion in Angriff.genommen.
Das Überschwemmungsgebiet erstreckte sich über eine Grundfläche von 1975 Tagwerk und der alljährlich veranlaßte Schaden wurde von den Gemeinden selbst in Geld auf mindestens 17,800 fl. [Gulden] gewerthet.
Die zur Durchführung gebrachte Correktion der Günz hat nun alle diese Nachtheile beseitiget, und an die Stelle der Binsen und Moose auf dem Culturgebiete sind süße Gräser und nahrungskräftige Futterpflanzen getreten.
Vormals trat der Fluß bei mittelmäßigem Hochwasser über seine Ufer und verschlemmte die Wiesen, so daß das Gras nur mühevoll zu mähen war, häufig nur zur Viehstreu benützt werden konnte, und, wenn zur Verfütterung verwendet, nur wenig Nutzen gewährte, ja nicht selten zur Erzeugung von Thierkrankheiten den Grund legte.
Nunmehr sind Kehlsucht und Herzschlächtigkeit bei den Pferden, Lungenseuche bei dem Rinde selten geworden; ein reines gesundes und kräftiges Futter füllt die Scheunen, das seine Wirkung in der gesteigerten Nutzungsfähigkeit des Melkviehes vorzüglich äußert.
Der Ertrag des Wieslandes hat sich um 25 - 30% erhöht; der Preis eines Ztr. Heu ist von 30 kr. [Kreuzer] auf 1 fl. und darüber gestiegen, und der Werth der Grundstücke hat sich von 40 fl. pr. Tagw. auf 100 fl. in andern Lokalitäten von 100 fl. auf 2 - 300 fl. erhöht.
Der durch die Günzcorrektion vollständig beseitigte Schaden repräsentirt nach 4% ein Kapital von 445,000 fl. um welches die Gemeinden nun reicher geworden sind; das durch Durchstiche der Krimmungen [Krümmngen, Mäander, Begradrigungen] neu der Cultur gewonnene Areal betrug 20 Tagw. 17 Dezm., welches nach den jetzigen Kaufpreisen zu 300 fl. pr. Tagw. in Anschlag gebracht, einen weiteren Kapitalszufluß von 6051 fl. für die Culturanten [Bewirtschafter] ergeben hat.
Der direkte Vortheil drückt sich also in einer Gesammtsumme von 451,051 fl. aus, daß auf 1 Familie beinahe 1000 fl. Vermögensznwachs treffen, während die Culturkosten im Baargeldaufwande nicht ganz auf 4% fl. per Familie sich berechnet.
Diese glänzenden Resultate liefern nun den ziffermäßigen Beweis, wie kein Kapital eine höhere Rente [Rendite] zu ertragen vermag, wie keine Arbeit eine höhere Belohnung finden kann, und wie wohl kein Unternehmen den Landwirth sicherer zu Wohlstand und erhöhtem Lebensgenüsse zu führen im Stande ist, als zweckentsprechend geleitete, mit Ausdauer zur Vollendung gebrachte Culturunternehmungen!
Diesen Zuständen entsprechend herrscht in den betheiligten Gemeinden nur eine Stimme, daß man zu den frühern Verhältnissen um keinen Preis zurückkehren wollte, daß man das Unternehmen, wäre es noch nicht ausgeführt, mit aller Energie und mit voller Kraft in Angriff nehmen würde.
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Ottobeurer Wochenblatt, Nr. 4, 26.01.1860, S. 3 f.
Der Zehentbube.
Aus dem Pusterthale in Tyrol wird folgendes hübsche Stücklein berichtet. Es lebt daselbst ein Pfarrer, welcher als kreuzbraver Mann allgemein bekannt ist, weßhalb ihm die Bauern immer noch den Zehent fleißig und pünktlich zutrugen. Ein Bäuerlein, welchem aber der Himmel mehr Buben als Äcker und Wiesen schenkte, brachte gleichwohl ebenfalls seinen Zehent auf die Stunde.
Da kam unser Bäuerlein jedoch eines schönen Tages und sagte zum Herrn Pfarrer: „Hochwürdiger Herr! Ich hab' Ihnen den Zehent allezeit getreulich gegeben und will es auch heute. Unser Herr Gott hat mir nun den zehenten Buben g'schenkt, und den stell' ich Ihnen jetzt als Zehent ebenfalls vor.“ — Der Herr Pfarrer steht ganz verdutzt, aber was will er thun? Er nimmt auch diesen Zehenten ohne Widerrede und seitdem wächst und gedeiht im Pfarrdorfe unter der gedeihlichen Sorge eines zweiten Vaters der „Zehentbube“ fort und fort, daß die Bauern der ganzen Gegend ihre Freude d'ran haben und den Pfarrer über alle Maßen schätzen und lieben. Ein wackerer Mann dieser Pfarrer!
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Ottobeurer Wochenblatt Nr. 8, 23.02.1860, S. 2
Die Nachtwachen in den Landgemeinden des Landgerichts-Bezirks Ottobeuren betr.
An sämmtliche Gemeinde-Vorsteher.
Die königl. Regierung von Schwaben und Neuburg hat mit hoher Entschließung vom 6. präs. 10. ds. Mts. genehmigt, daß von [nun] an die Nachtwachen während der 6 Wintermonate nämlich vom 1. Oktober bis 30. April von Nachts 10 Uhr bis Morgens 3 Uhr, und während der 6 Sommermonate nämlich vom 1. Mai bis 30. Septbr. von Nachts 11 Uhr bis Morgens 2 Uhr gehalten werden.
Diese hohe Entschließung ist in den Gemeinden unter dem Bemerken bekannt zu machen, daß eine Verlängerung der Nachtwache für den Fall, daß solche irgend wieder veranlaßt sein sollte, — ausdrücklich vorbehalten bleibt.
Ottobeuren am 10. Febr. 1860.
Königliches Landgericht.
Gruner, Landrichter.
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Ottobeurer Wochenblatt Nr. 11, 15.03.1860, S. 1 f.
Das Abraupen der Bäume betr.
An sämmtliche Gemeinde-Vorsteher.
Die Gemeindevorsteher haben dafür Sorge zu tragen, daß, so wie die Witterung sich günstiger gestaltet, in ihren Gemeinden das Abraupen der Bäume sowohl an den Straßen Pflanzungen, als an Hecken und Zäunen, dann in den Gärten und Fluren — unverzüglich, und zwar längstens innerhalb 4 Wochen allgemein vorgenommen wird.
Im nachstehenden Abdrucke wird das in diesem Betreffe erlassene hohe Regierungsausschreiben v. 4. März 1858 (Kreisamtsblatt 1858, S. 275) unter dem Bemerken republicirt, daß die Nichtbeachtung der dortselbst gegebenen Vorschriften mit unnachsichrlicher Strenge geahndet werden wird.
Ottobeuren den 2. März 1860.
Königliches L.anchgericht.
Gruner, Landrichter.

Abdruck.
Das Abraupen der Bäume, dann das Einfangen von Singvögeln betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des -Königs.
Die unterfertigte kgl. Stelle sieht sich veranlaßt, die über das Abraupen der Bäume bestehenden Bestimmungen, bezüglich welcher auf das Ausschreiben vom 15. März 1852 Stück 22, S. 135. Bezug genommen wird, hiemit in Erinnerung zu bringen und ihren pünktlichen Vollzug einzuschärfen.
Wegen rechtzeitigen und allgemeinen Abraupens der Bäume sowohl an den Straßenpflanzungen als an Hecken und Zäunen, dann in den Gärten und Fluren sind die erforderlichen Verfügungen zu treffen und durch die Lokalamtsblätter sowie in den Gemeinden öffentlich bekannt machen zu lassen.
Der Vollzug der getroffenen Anordnungen ist durch die Ortspolizeibehörden und deren Organe, namentlich auch durch die Flurschützen, ferner durch das Gerichtsdieners- und Polizeiaufsichtspersonale überwachen zu lassen.
Säumige Baumbesitzer sind nicht bloß mit angemessener Geldstrafe zu beahnden, sondern auch zur Tragung aller Kosten zu verurtheilen, welche durch die nach Ablauf der vorzusetzenden Termine ohne Weiteres sofort für sie vorzunehmende Abraupung erwachsen. Die Vertilgung der Raupen und Raupennester hat durch Zerstampfen oder Verbrennen zu geschehen.
Die Verbote des Einfangens und Verkaufens der Singvögel sind mit Strenge aufrecht zu halten.
Augsburg, 4. März 1858.
Kgl. Regierung von Schwaben und Neuburg, Kammer des Innern.
Bei Beurlaubung des kgl. Regierungs-Präsidenten:
v. Brand, kgl. Regierungs-Direktor.
Lipp, Sekretär
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Die Originale wurden dankenswerterweise von Heidi und Hans Kraft zur Verfügung gestellt. Zusammenstellung und Abschriften: Helmut Scharpf, 04/2024

Urheber

Benedikt Baur

Quelle

Heidi und Hans Kraft

Verleger

Helmut Scharpf

Datum

1860-01-05

Rechte

gemeinfrei