26.10.1764 – Abt Anselm Erb erlässt eine Markt-Ordnung

Titel

26.10.1764 – Abt Anselm Erb erlässt eine Markt-Ordnung

Beschreibung

Gesetze, die heute in Berlin oder Brüssel beschlossen werden, wurden damals – im Klosterstaat – vom Abt erlassen. In der Markt-Ordnung regeln 27 Bestimmungen, wer was zu welchen Bedingungen handeln darf. Der Gesetzestext gibt uns gute Einblicke in die damligen Verhältnisse – zwei Jahre vor Einweihung der barocken Abteikirche. In der Regel musste der Verkauf von Getreide und anderen Waren über die Schranne laufen, nichts durfte in Hinterzimmern verhandelt werden, die Abläufe waren bis ins Detail geregelt – bis hin zum Abladen und der maximalen Befüllung der Säcke.
Die Regelungen dienten dem Schutze der armen Bevölkerung und um der Bereicherung einzelner entgegenzuwirken. Freilich sollten auch dem Klosterstaat keine Einnahmen entgehen. Die Strafen waren hoch, insbesondere, wenn die vom Kloster für den Handel eingesetzten Kräfte sich selbst zuwider verhalten sollten. Wer Frevler und Übertreter meldete, blieb anonym und wurde sogar belohnt.

Von Abt Anselm Erb (* 29. Januar 1688 in Ravensburg; † 21. Mai 1767 in Ottobeuren) liegen im virtuellen Museum weitere Gesetze vor, z.B. die Schulordnung von 1762 oder Ernteregeln von 1745. Sein Wappen finden wir in Ottobeuren an verschiedenen Stellen. Den Handel hat Anselm Erb auch durch andere Maßnahmen befördert, wie den Bau des Zehentstadels in Dietratried 1753.

Von der Urkunde lagen diesem Beitrag nur ein etwas unscharfer Fotoabzug samt Negativstreifen vor, das meiste ist lesbar. Die damalige Orthografie wurde beibehalten, einige Bedeutungserklärungen wurden in eckigen Klammern eingefügt. Hier nun die Abschrift der Urkunde über eine Markt-Ordnung, erlassen von Abt Anselm Erb (Kloster Ottobeuren) am 26.10.1764:

WIr ANSELMUS, von GOttes Gnaden Abbte deß Ohnmittelbahr Gefreyten Reichs GOttshauses / und HErr der Herrschafft Ottobeyren etc. etc.
der Röm. Kayserl. Majest. Würcklicher Rath / und Erb-Caplan / etc.

ERbieten allen Unseren Gerichts-Ammann, Burgern, Ammännern, Haubtleuthen, samentlichen Unterthanen, und Insässen Unsern Gnädigen Gruß, und alles Gutes zu vor.
Demnach Uns zu vernemmen gekommen, und die tägliche Erfahrnuß selbsten stattsam bezeuget, was gestalten von geraumer Zeit hero die – von Röm. Kaysern und Königen Unserm Marckt-Flecken Ottobeyren allergnädigist verlyhene – und von Zeit zu Zeiten allermildist bestättigte Marckt-Gerechtigkeiten, sambt deren hirvon abhangenden Regalien, Recht, und Gerechtigkeiten von Unsern allhiesigen Burgern, und samtlichen Unterthanen so wohl, als auch denen außwärtigen, welche in Unser Ohnmittelbahr Gefreytes Territorium, und Herrschaft, Handel, und Wandel treiben, in vile Weeg heimlich, und offentlich gekränckt, die – von Unserm Hr. Hr. Vorfahrern, Wohlseel. angedenckens unterm 19. Julij 1711. so wohl haylsam Ergangene- als auch unterm 22. Decembris Anno 1738 nachtrucksambst widerhollte- und in offentlichen Druck gegebene – zu allen nachkommenden Zeiten bestand haltende Marckt-, Korn- und Waaghauß Ordnung, nicht minder die in denen von Jahr zu Jahr samtlichen Unterthanen offentlich vorgelesenen Baudings Puncten enthaltene Marckt-Ordnungen, besonders von denen Korn-Händlern, Aufkäuffler, und so genannten Schmältzlern ganz freventlich, und ohne Abscheu übertretten, und hindan gesetzt werden ; Als haben Wir all dises in reiffen Bedacht, und Beratschlagung gezogen, und denen eingeschlichenen Mißbräuchen, fürsetzlich, und straffmäßigen Ubertrettungen zu steuren, folgende Statuta, Satz- und Ordnungen theils erneuerten, und bestättigen, auch ein- und anderes zu Unserer Burger, uns samtlicher Unterthanen künfftigen Verhalt beysetzen, und durch abermahligen offentlichen Druck publiciren lassen wollen. Und zwar

1. Sollen alle Burger, und Unterthanen, dieselbe seyen Korn-Händler oder nit, ihr Korn, wie es Namen haben mag, als Roggen, Kern, Haber, Gersten, wie auch Erbis [Erbsen] und Lein, nichts außgenommen, es seye gleich inner- oder ausser der Herrschafft gekaufft, oder eigenen Baus [aus eigenem Anbau], was sie immer verkauffen wollen nirgens anderst wohin führen, als in allhiesige Schrand [Schranne], ohne Gnädige Herrschafftliche Erlaubnuß bey Straff von jedem Malter 10. Reichs-Thaler. Diesemnach hat

2. Der von Uns aufgesetzte, und verpflichtete Kornmaister gute Obsicht zu tragen, daß alles Korn, was- und wie vil unter das allhiesige Kornhauß geführet wird, durch die geschworne Sackträger, und sonsten niemand auf- und abladen, und solches, als Roggen, Kern, Haber, Gersten, Erbis, Lein etc. ein jedes an ein besonders Orth gestellet werde, damit in Abzehlung, und Verkauffung kein Verstoß, oder andere Unordnung, auch Betrug, und Gefährde sich ereignen möge.

3. Solle niemand, es seyen Würth [Wirte], Becken [Bäcker], Burger, Korn-Händler, oder andere Unterthanen, auch wer es immer seyn mag, anderstwo, als in alldiesigen Kornhauß abstossen, oder messen lassen, worunter benanntlichen, die Gersten zum Breyen [Brauen] verstanden wird, unter Straff von jedem Malter 1. fl. [Gulden] 30. kr. [Kreuzer]

4. Es solle auch niemand, er seyen Würth, Becken, Korn-Händler, oder wer es immer seyn mag, das Getrayd von denen Nachbarn, oder in anderen Uns angehörigen Dorff- und Orthschafften in denen privat Häusern aufzukauffen, sondern allein in hiesiger Schrand erlaubt – die Übertretter aber so wohl Käuffer als Verkäuffer in eine Straff von jedem Malter 10. Reichs-Thaler verfallen seyn.

5. Es solle auch allen Korn-Händlern in der Herrschaft verbotten, und abgeschafft seyn, dass sie in ihren Häusern etwas verkauffen, und außmessen, sie haben dann von Gnädiger Herrschaft vorhers außtruckendliche Erlaubnuß erlangt bey Straff von jedem Malter 1. fl. 30 kr.

6. Es solle auch kein Handel im Getrayd, vor der Kornmaister aufgestreckt, mit Kauffen, und Verkauffen geschehen, bey Straff, und Verfallung deß Jenigen, so vor der Zeit fail gethan werden.

7. Es solle auch verbotten seyn, dass ein Korn-Händler mehrer als 8. [?] Viertel Korn in einen Sack fasse, dann hierdurch die Fuhrleuth mit Vorthl [?] beschweret, und in dem Zoll der Herrschaft das Ihrige entzogen wurde, bey Straff von jedem Malter 30. kr.

8. Es solle anderst kein Kauff geschehen, dann in allhiesigem Kornhauß, und zwar an denen gewohnlichen Marckt-Tägen, wann das Korn allhier ist, bey hocher Straff

9. Wann ein- oder andersmahl einiger Abgang an Getrayd sich äusseren wurde [würde], sollen die Korn-Händler, und Aufkäuffer, welche das Korn anderst wohin, und ausser der Herrschaft zu führen gedencken, nicht befugt seyn, vorhero etwas einzukauffen, biß die Burgerschafft, und all die Jenige, so zu eigenem Hauß Gebrauch Korn kauffen wollen, genugsam versehen seyn, nicht minder sollen

10. Alle und jede, welche in Unserm Marckt-Flecken Korn kauffen, es seye ein Burger, oder Gast, es mag ein Mangel oder keiner am Korn sich äussern, allzeit den … [?, nicht lesbar] Theil umb den Werth, wie er es erkauffet hat, außfolgen lassen [?] : wann aber im Fahl [Fall?] solte am Getrayd in dem Kornhauß Mangel seyn, so solle denen Burgern, wie vorgemeldt, vor denen fremden Käuffern, und Aufkäufflern das Einstand recht, ohne Aufschlag erlaubt seyn. Sonsten aber solle

11. Gänzlich verbotten seyn, dass einer dem anderen in den Kauff falle, es seye, was es immer wolle, es wäre dann, das ersterer Käuffer davon gehe, und deß Kauffs sich entschlagete, und dises bey Vermeydung 2. Reichs-Thaler Straff.

12. Es solle auch hinfüro jeder Gast, oder Burger, welcher das Korn allhier kauffete, durchauß nit befugt seyn, solches Korn widerumb zu verkauffen, es wäre dann, dass solches von der Herrschaft erlaubt, dann solle er solches Korn denselbigen Marckt-Tag nicht vor 3. Uhr einkauffen, solches aber gleichwohlen den nächstkommenden Donnerstag, widerumb hingeben, und ihme Verkäuffer mehrer nicht als am Viertel 1. oder 2. Kreuzer zum Gewinn und Vorthl [Vortheil?] erlaubet seyn : worauf der Kornmaister eine fleißige Obsicht haben solle, damit der arme Burger und Unterthan wider die Billichkeit nicht beschwäret werde ; dann solle der Verkäuffer das Korn nicht selber messen, sondern allein die geschworne Messer, bey Straff von jedem Viertel 30. kr. Gleichwie Wir

13. Denen Unterthanen (außgenommen denen Millern und besonders denen Mahlknechten, welchen Vermög deren Baudings Articul alles Korn außmessen unter scharpffer Bestraffung verbotten ist) keines Weegs abseyn wollen, daß ein Burger, Nachbar, oder Unterthan dem anderen ein- und anderes viertl Korn abgeben, und verkauffen möge ; also auch denselben wohlgestattet und erlaubet ist, die jenige Victualien und Waaren, so einer dem andern ausser denen Marckt-Tägen zu seinem eigenen Hauß-Weesen, und Nothdurfft verhandlet, Zoll frey, und ohne Meß-Gelt zu verkauffen, und hinzugeben ; dabey aber alle sträffliche Gefährde und Betrug unter mitten bleiben sollen. Sonsten solle

14. Ein jeder, so sein Korn an gewöhnlichen Marckt-Tägen nit verkaufft, und auf weitern Kauff einstellete, solches dem Kornmaister fleißig anzeigen, und das gebührende Stand-Gelt gleich bezahlen, und zwar vom Malter 1. kr. widrigen Fahls der Kornmaister, im Fahl solches verlurstiget wurde, hierum weder Red noch Antwort zu geben gehalten wäre. Weiteres und

15. Bleibet auch gäntzlich verbotten, in Unserer Herrschaft herumb zu Hausieren, und den Lein zum Oel schlagen, oder anderwärtigen Verkauff aufzukauffen, ehe, und bevor selbiger in allhiesiger Schrand fail gehabt, und die Gebühr hievon entrichtet worden ; bey Straff von jedem Viertel 1. fl. welche sowohl Käuffer als Verkäuffer ohnnachläßig zu bezahlen haben.

16. Es solle hiermit allen Käuffern ernstlich gebotten seyn, dem Kornmaister die Summa deß erkaufften Getrayds getreulich anzusagen, damit nit nur allein in dem Brod beschauen wegen denen Becken [Bäckern], sondern auch in anderen Vorfallenheiten gute Ordnung gehalten werden könne : bey Straff 1. fl. 30. kr. Nicht weniger solle

17. Hiemit allen und jeden Käuffer- und Verkäuffern, niemand außgenommen, in Krafft dises Unsers Mandats, und Ordnung gebotten seyn, daß dieselbe den Zoll-, Waag- und Meß-Gelt gleich an behörigen Orthten, und nicht in Würths-Häusern oder andern Häusern mit langem nachlassen, und einfordern entrichten, und bezahlen sollen, bey Straff jedesmahl 1. fl. 30. kr. dafern aber ein- so anderer den Waag- oder Meß-Gelt betrüglicher Weiß hinterschlagen, und ohne dessen Entrichtung mit dem Korn-, oder anderer Waar, was es immer seyn möchte, sich auf- und davon machen wurde, derselbe auf dessen Betrettung nicht allein seines Korns, oder Waar verlustiget, sondern nach Befund der Sachen in weitere höchere Bestraffung verfallen seyn solle. Gleichwie nun

18. Samtliche Unterthanen all ihr verkäuffliches Getrayd, was Namens es immer haben mag, auf allhiesige Schrand zu führen und zu stellen verbunden seyn ; also sollen auch dieselbe alles, was sie ansonst verkäufflich haben, es seye Schmaltz, Butter, Inschlich [Bedeutung eventuell: „Einschlagware” – also Waren, die heimlich oder unter der Hand gehandelt wurden, möglicherweise auch gestohlene oder nicht ordnungsgemäß erworbene Güter], Oel, Bech [Pech], Flachs, Hanff, Werck [ev. gewebte oder gewirkte Waren, also Stoffe, Garne, Textilien oder textile Erzeugnisse], Garn etc. in allhiesiges Waag-Hauß, wie auch Hennen, Hiener [Hühner], Gänß, Aendten [Enten], Capaunen [verschnittene – vor der Geschlechtsreife kastrierte – und gemästete Hähne, die in der Vergangenheit als Delikatesse galten], Ayer [Eier], item Häut- und Fähl [Felle], selbsten zu Marckt zu bringen, oder durch jemand vertrauten zu schicken gehalten seyn. Deßgleichen

19. Seyend die von Uns Neuerdings aufgestellte, und bestättigte, auch mit neuer Instruction versehene Huckler [kleine Straßenhändler, s. unten] und Händler unter großer Straff verbunden, und gehalten, in hiesiger Herrschafft, und anderwärtig aufgekauffte oben beschribene Victualien [Lebensmittel, insbesondere Nahrungsmittel und Getränke, die für den täglichen Bedarf gehandelt oder verbraucht wurden], und Waaren auf hiesigen Marckt getreulich zu stellen, und fail zu haben [feilhalten = anbieten, verkaufen]: Hingegen solle

20. Allen Aufkäuffler und Schmalz-Händlern, welche bißhers zu Schaden der Herrschafft, Burgern, und armen Unterthanen Schmaltz, Butter, Ayer, und all andere Victualien der viele nach [in großen Mengen] in Unserer Herrschafft aufgekaufft, und anderwärtig hin verführet und vertragen, dann und wann etwas weniges zum Schein auf den Marckt gestellet, denselben aber öffters höchst sträfflich umbgangen, also zwar, dass hiesige Burgerschafft, und arme [vermutlich; Lücke im Text] Unterthanen vilmahlen größte Noth, und Mangel [Fehlstelle wegen Siegel] Unserer Herrschaft fernershin herum zu Hausieren, und mehr gedachte Victualien und Waaren aufzukauffen, und anderwärts zu verkauffen, unter schärpffister Bestraffung verbotten seyn. Wolten aber

21. Einigen Aufkäuffler, und Schmältzler, einen Handel in andere Herrschaften treiben, so mögen sie gleichwohlen die jenige Waaren allein auf hiesigem Marckt einkauffen. Wurde aber ein - so anderer betretten, wer der - oder die immer seyn mögen, so wider dises Verbott vermessentlich zu handlen sich unterfangeten, die Waaren hin und wider heimlich aufkaufften, und ausser der Herrschaft vertrageten, disen ohne Ansicht die Waar hinweg genommen, in hiesiges Waag-Hauß getragen, bey der Groß-Kellerey [Steuer- oder Abgabenverwaltung des Klosterstaats, insbesondere im Zusammenhang mit Naturalabgaben wie Wein, Bier oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen] angezaigt, zumahlen auch die Verkäuffer, umb gegen dieselbe mit gebührender Straff fürfahren zu können, also gleich Namhafft gemacht werden sollen.
Wie wir anansonsten

22. Keines Wergs abseyn wollen, daß ein Nachbar dem andern ausser denen Marckt-Tägen zu nöthigem Hauß-Gebrauch etwas verkäufflich hinlassen [Lücke] möge ; also auch an Marckt-Tägen männiglich erlaubet ist, nachdeme Unsere Beambte, Burgerschafft und Unterthanen mit Victualien genugsam versehen seynd, die übrige Waaren, was anhero von unsern Unterthanen oder Frembden zu Marckt gebracht, und nicht verkaufft worden, aufzukauffen ; jedoch solle denen hiesigen Huckler, und Schmaltz-Händlern vor denen Außwärtigen und Frembden einzukauffen gestattet seyn ; welche anerkauffte Waaren sie alsdann nach genommener fail Politen [vermutlich ein Gewerbeschein, eine Erlaubnis für den Verkauf oder Transport von Waren] anderwärtig hintragen und verkauffen können und mögen.
Dafern aber ein- so anderer in Erfahrung gebracht werden sollte, welcher mehrerley Sachen, als in der fail Politen enthalten, auß der Herrschaft vertragen wurde, demselben nicht allein die Waaren abgenommen, und zu weiterer Bestraffung gezogen werden, sondern auch, wann es ein Unterthan, seines Handels gäntzlich beraubt seyn solle. Was nun

23. Das Horn-Vich, auch Pferdt, Schaaf, Schwein etc. belanget, sollen die Unterthanen solche anderstwohin ausser der Herrschaft zum Verkauff zuführen nicht befugt seyn, es seye dann, dass ein Burger, oder Unterthan das f. v. Vich, Pferdt etc. zu vor auf allhiesigen Marckt 3. Marckt-Täg nach einander gestellt, und nachgehendes sich von dem Kornmaister mit einer Politen versehen lassen, welche Politen allhier, auf denen Dorffschafften aber denen Ambt-Knechten, und in denen Haubtmannschafften denen Haubtleuthen, von disen so dann einem jeweiligen P. [Pater?] Groß-Keller alle Quartal zu gestellet werden sollen. Welcher Unterthan aber

24. Ein- oder anderes Rind-Vich, oder Pferdt gegen einem Innländischen, oder Frembden ausser der Marckt-Zeit zu verhandlen und zu verkauffen Gelegenheit hätte, darff er es gegen Erlegung deß Gewöhnlichen Kauff- und Respec Durch-Zolls wohl thun, welchen der Verkäuffer in denen Dorffschafften einem jeweiligen Ambt-Knecht, in denen Haubtmannschafften aber dem Haubtmann zu erlegen [zu zahlen] hat ; dahin gegen in denen Dorffschafften die Ammänner, und die Haubtmänner in denen Haubtmannschafften all dergleichen Kauf- Händl so wohl von Pferdt und Horn-Vich, als Korn, und anderen verkäufflichen Waaren, die so wohl inn- als ausser der Herrschafft verführet werden, ordentlich auffschreiben, hievon aber die schrifftliche Verzeichnuß alle Quartal mit denen Politen bey Unserer Groß-Kellerey übergeben sollen. Ubrigens aber sollen alle heimliche Zusammenkunfften dern Roß-Händlern, und dabey beschechende Winckel-Kauff gäntzlich abgeschafft, und bey hoher Straff verbotten seyn. Wurde auch allenfahls einige Liferanten oder Hebræer [Juden] sich einfinden, selbigen ohne vorherig erhaltene Herrschaftliche Erlaubnuß nichts zu kauffen gestattet seyn solle. Damit auch

25. Unsere Unterthanen mit ihrem Horn-Vich und Pferdten die Märckt, und besonders die Neuerlich außgestreckte Roß-Wochen-Märckt desto fleißiger besuchen mögen ; als soll ihnen der Fail- und Stell-Zoll von jenen Pferdt und Horn-Vich, so nicht verkaufft wird, gäntzlich nachgesehen seyn. Gleichwie man

26. Von Herrschafft wegen zu mehrerer Aufnahm und Pflanzung der Wochen-Märckt sich ohnnachgibig bemüßiget befindet, in samtlichen Unsern Herrschaffts Orthen auf die Ubertrettere(r) ein wachsames Aug halten zu lassen ; als wird auch der von Uns aufgesetzte Herrschaftliche Pfänder ernstlich befelcht, an hiesigen Wochen-Märckten die Würths-, Becken- und andere verdächtige Häuser zu visitieren, und nachzuforschen, ob nichts heimliches so wohl von den Burgern, als Aufkäuffler(n), Händlern, und andern Unterthanen darinnen verkaufft, und der Herrschafftl. Zoll unterschlagen werde, es mag hernach an Korn, Schmaltz, Butter, Inschlicht, Flachs, Garn, oder anderes seyn ; und da derselbe dergleichen Ubertretter in Erfahrung gebracht hätte, solle derselbe alles hinweg nemmen, in die Waag tragen, und die Frevler Uns, oder Unsern Befelchs-Habern ohnverweilet anzuzeigen, bey seinen Pflichten schuldig seyn. Nicht minder und

27. Ist Er Pfänder verbunden, im Sommer umb 7. Uhr, Winters-Zeit aber umb 8. Uhr deß Kornmaisters Befehlch abzuwarthen, und den Zoll von denen aufgestellt- und verkaufften Waaren einzufordern, und einzuziehen.

Damit nun in Zukunfft diese zu samtlicher Unterthanen selbst eigenen Nutzen und frommen Neuerlich errichtete Marckt-Ordnung desto fleißiger beobachtet, und die fürsetzliche Ubertrettungen gehemmet werden mögen. Als wollen Wir alle Unsere aufgestellte Gerichts-Ammann, Amtmänner, Haubtleuth, oder andere von Uns gesetzte Befehls-Habere ernstlich erinneret, und anbefohlen haben, auf die Ubertretter, und Frevlere genaue Obsicht zu tragen, und selbige ohne Ansicht ohngesaumt anzuzeigen, damit gegen sie mit gebührender Bestraffung verfahren werden könne.
Dafern aber ein- oder anderen Befehls-Habern wider besseres verhoffen, selbsten freventlicher Weiß darwider handlen, oder ein- und anderen Ubertretteren beyhelffen, oder auch deren wissentliche Frevel nicht alsobald gebührend anzeigen wurden, der oder die jenige als Verächter Herrschaftl. Verordnungen nicht nur allein ihres Ambts mit aller Ungnad entsetzet [entlassen], sondern auch zu hocher Bestraffung gezogen werden sollen. Zu mehrerer Obhaltung gegenwärtigen Unsern Marckt-Mandats wird man über daß noch gewise Persohnen bestellen, welche auf die Frevler und Ubertretter gute Obsicht tragen, insgemein aber einem jedwederen, welcher solche Ubertrettungen anzeiget, von der hierüber verhängten Straff, so unter 10. fl. die Helffte, und was darüber den 6ten Theil zur Belohnung abraichen, und annebens seinen Namen verschwigen halten. Warnach sich nun männiglich gehorsamlich zu fügen, auch vor Straff und Ungnad zu hüten wissen wird.

Gegeben in Unserm Ohnmittelbahr Gefreyten Reichs GOttshauß Ottobeyren den
26. Monaths-Tag Octobris Anno 1764.

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[Ende der Abschrift; Helmut Scharpf, 16. Mai 2026]

Begriffserklärungen:
Huckler (lt. Google-KI-Antwort): Ein Huckler war im 18. Jahrhundert ein Kleinhändler oder Krämer, der seine Waren (wie Salz, Tabak, Licht oder Kurzwaren) in einer Rückentrage von Haus zu Haus transportierte. Der Begriff ist vor allem im süddeutschen und alpenländischen Raum beheimatet und leitet sich vom Wort „hucken“ (huckepack tragen) ab. Tätigkeit: Er zog als mobiler Händler zu Fuß über die Dörfer, um die Landbevölkerung mit Dingen des täglichen Bedarfs zu versorgen, die sonst nur in Städten erhältlich waren.
Abgrenzung: In manchen historischen Quellen – vor allem in städtischen Zuchthaus- oder Polizeiakten – wurde der Begriff „Huckler“ abwertend auch als Synonym für umherziehende Vagabunden, Bettler oder Hausierer verwendet, die sich außerhalb der strengen Zunftordnungen bewegten.

Urheber

Abt Anselm Erb

Quelle

unbekannt, vermutlich Kloster-Archiv

Verleger

Helmut Scharpf

Datum

1764-10-26

Rechte

gemeinfrei